Meldung vom 31.05.2021 Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Moos „SO Solarpark Langenisarhofen-Ost“ durch Deckblatt Nr. 1

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet (SO) Solarpark Langenisarhofen-Ost“ durch Deckblatt Nr. 1, welche vom Gemeinderat Moos in seiner Sitzung vom 26. April 2021 als Satzung beschlossen (§ 10 Abs: 1 BauGB) wurde, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Maßgebend sind der Lageplan und die Begründung in der Fassung des Deckblattes Nr. 1 vom 26. April 2021.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs-planes „SO Solarpark Langenisarhofen-Ost“ durch Deckblatt Nr. 1 in Kraft (§10 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan (geändert durch Deckblatt Nr. 1 in der Fassung vom 26. April 2021) und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Pläne nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, bei der Geschäftsstelle der Verwaltungs-gemeinschaft Moos, Graf-Ulrich-Philipp-Platz 1, 94554 Moos, Zimmer 1, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§§ 10, 10a BauGB).
Außerdem sind diese Unterlagen im Internet unter www.gemeinde-moos.de/aktuelles/ einzusehen (§ 10a Abs. 2 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes gilt zusätzlich: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Moos, den 31. Mai 2021
Alexander Zacher
Erster Bürgermeister
Kategorien: Bekanntmachung, Pressemitteilung