Meldung vom 04.07.2019 Der Gemeinderat der Gemeinde Moos hat am 17. Juni 2019 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „GEWERBEGEBIET NÖRDLICH DER THUNDORFER STRASSE“ in Moos durch Deckblatt Nr. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2019 im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des „GEWERBEGEBIET NÖRDLICH DER THUNDORFER STRASSE“ durch Deckblatt Nr. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2019 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann die Änderungen des Bebauungsplans einschließlich Begründung bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Moos, Graf-Ulrich-Philipp-Platz 1, 94554 Moos, Zimmer 1, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem sind diese Unterlagen im Internet unter www.gemeinde-moos.de/aktuelles/ einzusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes gilt zusätzlich: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
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