Meldung vom 22.12.2021 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Moos über die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Verwaltungsgemeinschaft Moos durch Deckblatt Nr. 22 durch die Gemeinde Moos

Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan durch Deckblatt Nr. 22 in der Fassung vom 26.10.2021 für die Festsetzung einer Fläche als Mischgebiet nach § 6 BauNVO (ehemals Gewerbefläche) für den Bau eines geplanten Wohnhauses im Bereich des Änderungsgebietes auf einer Teilfläche der Flurnummern 921, 922, 923 und 924 der Gemarkung Langenisarhofen wurde mit Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 09.12.2021, AZ: 129-2021-BL, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Verwaltungsgemeinschaft Moos durch Deckblatt
Nr. 22 in der Fassung vom 26.10.2021 wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Verwaltungsgemeinschaft Moos und die Begründung in der aktuellen Fassung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Pläne nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Moos, Graf-Ulrich-Philipp-Platz 1, 94554 Moos, Zimmer 1, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem sind diese Unterlagen im Internet unter www.gemeinde-moos.de/aktuelles/ einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
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